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Parken auf fremdem Grundstück

Im ersten Augenblick kommt man sich vielleicht clever vor, mitten im Großstadtgewühl einen Parkplatz gefunden zu haben. Doch wehe, wenn die Stellfläche kein öffentlicher Parkplatz ist, sondern auf einem Privatgrundstück liegt.

Tuesday, 28 April 2015 | | | | 2 Kommentare
Wer widerrechtlich auf einem Privatparkplatz parkt muss damit rechnen, anwaltlich abgemahnt zu werden.
Wer widerrechtlich auf einem Privatparkplatz parkt muss damit rechnen, anwaltlich abgemahnt zu werden.

In diesen Fällen hat der Grundstückseigentümer die Wahl. Er kann das Fahrzeug entweder auf Kosten des Halters abschleppen lassen, um die widerrechtliche Beeinträchtigung seines Grundstückbesitzes abzustellen. Dies ist aber mit Risiken verbunden. Wenn das Fahrzeug dabei beschädigt wird, kommt es regelmäßig zum Streit.
Oder er kann dem Fahrzeughalter über einen Anwalt ein Abmahnung erteilen lassen. Die Kosten der Abmahnung muss der Fahrzeughalter tragen. Was ein betroffener Autofahrer möglicherweise als „gemein“ und „hinterhältig“ ansehen mag, entspricht der Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 21.09.2012 hat der BGH dem Halter eines Sportwagens die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung auferlegt, der sein Fahrzeug auf einem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichnetes Grundstück abgestellt hatte.

Der Halter kann kostenpflichtig wirksam abgemahnt werden

Das unbefugte Abstellen des Fahrzeuges auf dem vom Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, was einen Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt.
Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches kann sich der betroffene Grundstückseigentümer, bzw. Grundstücksbesitzer anwaltlicher Hilfe bedienen, deren Kosten nach § 683, 677, 670 BGB ersatzfähig sind.


Urteil des BGH vom 21.09.2012 –V ZR 230/11-


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:09
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Gerhard Ostfalk

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2 Kommentare

  • Kommentar-Link DAS TANZSTUDIO Michael Frank Monday, 13 December 2021 18:59 gepostet von DAS TANZSTUDIO Michael Frank

    Sehr geehrter Herr Stähler. Ich bin Inhaber eines Tanzstudios in Leverkusen. Zu dem von mir gemieteten Gebäude gehören 4 Parkplätze, die von mir zu ausschliesslichen Kundenparkplätzen deklariert wurden. Eine entsprechende Beschilderung ist vorhanden. Die Parkplätze gehören belegbar durch Grundbucheintrag zum Mietgrundstück.
    Ein Fremdparker belegt seit einiger Zeit regelmässig einen dieser knapp bemessenen Parkplätze. Viele Hinweise (an der Windschutzscheibe) wurden ignoriert.
    Den Halter habe ich über die Stadt Leverkusen bereits ermittelt.
    Könnte ich Sie mit einer Abmahnung beauftragen. Welche Kosten kämen dabei auf mich zu?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüssen
    Michael Frank

  • Kommentar-Link Paul-Albert Schullerus Wednesday, 29 April 2015 13:16 gepostet von Paul-Albert Schullerus

    Da hat sich wohl ein Zahlendreher eingeschlichen. Sie meinten bestimmt § 858 Abs. 1 BGB und nicht § 558 Abs.1 BGB. Auf jeden Fall ein lehrreicher Beitrag. Danke dafür....

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