In diesen Fällen hat der Grundstückseigentümer die Wahl. Er kann das Fahrzeug entweder auf Kosten des Halters abschleppen lassen, um die widerrechtliche Beeinträchtigung seines Grundstückbesitzes abzustellen. Dies ist aber mit Risiken verbunden. Wenn das Fahrzeug dabei beschädigt wird, kommt es regelmäßig zum Streit.
Oder er kann dem Fahrzeughalter über einen Anwalt ein Abmahnung erteilen lassen. Die Kosten der Abmahnung muss der Fahrzeughalter tragen. Was ein betroffener Autofahrer möglicherweise als „gemein“ und „hinterhältig“ ansehen mag, entspricht der Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 21.09.2012 hat der BGH dem Halter eines Sportwagens die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung auferlegt, der sein Fahrzeug auf einem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichnetes Grundstück abgestellt hatte.
Der Halter kann kostenpflichtig wirksam abgemahnt werden
Das unbefugte Abstellen des Fahrzeuges auf dem vom Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, was einen Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt.
Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches kann sich der betroffene Grundstückseigentümer, bzw. Grundstücksbesitzer anwaltlicher Hilfe bedienen, deren Kosten nach § 683, 677, 670 BGB ersatzfähig sind.
Urteil des BGH vom 21.09.2012 –V ZR 230/11-