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Vergütungsfragen bei Architekten-Stufenvertrag

Der Bundesgerichtshof hatte bei seiner Entscheidung vom 18.12.2014 – AZ VII ZR 350/13 – einen Architekten-Stufenvertrag zu beurteilen. Problematisch war, dass sich zwischen zwei Beauftragungsstufen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geändert hatte und deshalb Unklarheiten bestanden, welche Fassung der Honorarordnung Anwendung finden sollte. Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht einige grundlegende Fragen geklärt.

Friday, 27 March 2015 | | | | Kommentieren !
Vergütungsfragen beim Architekten-Stufen-Vertrag - der Bundesgerichtshof schafft Klarheit
Vergütungsfragen beim Architekten-Stufen-Vertrag - der Bundesgerichtshof schafft Klarheit (c) Ostfalk

Zunächst: Stufenvertrag bedeutet, dass der Architekt nicht mit einem Vertrag sogleich für alle Leistungsphasen einer vollständigen Planung beauftragt wird. Sondern in dem vorliegenden Fall war vorgesehen, in einem ersten Schritt nur die Leistungsphasen 1 – 4 des § 15 HOAI zu beauftragen. Zunächst sollte also nur eine Baugenehmigung erwirkt werden. Des Weiteren war vorgesehen, die Beauftragung der Leistungsphasen 5 – 8 optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens später zu beauftragen.

die Leistungsphasen 5 – 8 optional

Die Vertragsgestaltung war so, dass der ursprüngliche Stufenvertrag noch vor Inkrafttreten der HOAI 2009 zustanden gekommen war. Die weitere Beauftragung der Leistungsphasen 5 – 8 erfolgte aber erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass sich nach dem Wortlaut des § 55 HOAI 2009 die Anwendbarkeit der Honorarordnung danach ergibt, wann die Leistungen vertraglich vereinbart wurden. Hierzu wurde zum Teil in der Literatur die Meinung vertreten, dass es bei einem Stufenvertrag auf den Zeitpunkt des Stufenvertragsabschlusses ankommt.

Demgegenüber komme es nach einer anderen Ansicht auf den Zeitpunkt der späteren Beauftragung der weiteren Leistungen an, also auf den Zeitpunkt, zu dem die weiteren Leistungsphasen 5 – 8 vom Auftraggeber abgerufen wurden.

Der BGH schließt sich der zweiten Auffassung an und führt dazu aus:

Ausgehend vom Wortlaut des § 55 HOAI (2009) ist die letztgenannte Auffassung für den vorliegenden Vertrag zu treffen. Die Überleitungsvorschrift (des § 55 HOAI (2009)) knüpft an die vertragliche Vereinbarung der Leistungen und damit letztlich – wie auch § 103 Abs. 2 HOAI alte Fassung – an den Abschluss des Vertrages über die Leistungen an. Entscheidend ist danach allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen.

Damit hat der Bundesgerichtshof für die Honorierung einer stufenweisen Beauftragung darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Vertragsstufen vom Auftraggeber abgerufen wurden.

BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13 -

 


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:59
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Gerhard Ostfalk

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