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Urheberrecht und Architektur

Das von einem Architekten gestaltete Bauwerk kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei einem Werk der Architektur findet die persönliche Schöpfung als immaterielles Gut ihren Ausdruck in den vom Architekten geschaffenen Plänen. Ein Architekt kann einen urheberrechtlichen Beseitigungsanspruch haben, wenn das Bauwerk vom Bauherren entstellt wird.

Thursday, 26 March 2015 | | Kommentieren !
Urheberrecht des Architekten
Urheberrecht des Architekten (c) Ostfalk

Das international renommierte Architekturbüro des Architekten Gerkan entwarf und plante im Auftrag der Bundesbahn den Berliner Hauptbahnhof/Lehrter-Bahnhof. Die Planung sah unter anderem eine Ausgestaltung der abgehängten Decken in den unteren Bahnsteigebenen (Ebene -2 und Ebene -1) in Form einer Kreugewölbedecke vor, bestehend aus Gewölbetischen zu je 4 Gewölbesegeln.
Noch während das Genehmigungsverfahren lief, hatte die Bauherrin, ohne die Kläger darüber zu informieren, von anderen Architekten eine Planung für eine Flachdachdecke erstellen lassen. In den darauf folgenden Ausschreibungen wurde die Variante „Flachdecke“ als Alternativposition neben der Ausschreibung als „Gewölbedecke“ gestellt.

Wegen der höheren Kosten, die die eingeholten Angebote im Hinblick auf die Gewölbedecke verursachen würde, kam es zum Streit. Den klagenden Architekten wurde vorgeworfen, sie hätten ihren Kostenanschlag unzureichend berechnet.
Die Bauherrin informierte die Architekten über die Überschreitung des Kostenanschlags und verlangte Herausgabe der ermittelten Grundlagen des Kostenanschlages; die Architekten verlangten im Gegenzug Einsicht in die Bietergebote. Aber weder die Auftraggeberin gewährte entsprechende Einsicht, noch die Architekten legten ihre Kalkulation offen.
Als Konsequenz dieses Streites teilte die Bauherrin dem Architekten mit, sie wolle von den Ausführungen der Gewölbedecke Abstand nehmen.
In dem Bemühen um eine weitere Zusammenarbeit präsentieren die Kläger am 20.05.2003 eine technisch insbesondere im Unterbau veränderte – „abgespeckte“ – Variante der Gewölbedecke.

Um ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, wirkten sie Architekten an der erforderlichen Planung und Ausschreibung der Flachdecke mit, sowie den erforderlichen Änderungen bei den vorhandenen Bauteilen mit, nachdem sie sich Ansprüche aus Urheberrecht aber ausdrücklich vorbehalten hatten.

Mit ihrer Klage verlangten sie von der Bauherrin, die auf den Bahnsteigebenen -2 und -1 eingebaute Flachdecke aus dem Gebäude zu entfernen.

Das Landgericht Berlin entschied am 28.11.2006, dass den Klägern der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gegen die Bauherren aus §§ 97, 14, 39 Urhebergesetz zustehe.

Urteil des LG Berlin vom 28.11.2006 -16 O 240/05-


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:58
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Gerhard Ostfalk

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