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Architektenrecht – Umbau - Modernisierungs­ zuschlag

Wer als Architekt zum Bauen im Bestand mit Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen beauftragt ist und sich ein auskömmliches Honorar sichern möchte, sollte ein Augenmerk auf die Möglichkeiten richten, die die Vereinbarung eines Umbau- oder Modernisierungszuschlages gibt.

Monday, 23 March 2015 | | Kommentieren !
Architektenrecht – Umbau - Modernisierungszuschlag
Architektenrecht – Umbau - Modernisierungszuschlag (c) Ostfalk

Das Honorar des Architekten richtet sich bei den Leistungsbildern der Objektplanung und der Fachplanung gem. § 6 HOAI nach den folgenden Faktoren:

  • Anrechenbare Kosten
    • auf der Grundlage einer Kostenberechnung oder
    • auf Grundlage einer Kostenschätzung
  • dem Leistungsbild
  • der Honorarzone und
  • der dazugehörigen Honorartafel.

Außerdem ist für Umbauten und Modernisierungen nach § 6 Abs. 2 HOAI ein Umbauzuschlag zu berücksichtigen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI gilt eine Vermutung: Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
Das bedeutet, dass sich der Architekt, keine Gedanken darüber machen muss, dass er einen Umbauzuschlag berücksichtigen kann, denn in jedem Fall kann er sich auf die Vermutung berufen, dass ein solcher in Höhe von 20 % als vereinbart gilt.
Möchte er aber einen höheren Umbauzuschlag in Ansatz bringen, muss er dies schriftlich mit dem Bauherren vereinbaren.

Der 20 %-ige Umbauzuschlag ist auch relevant für die Frage, ob die gesetzlichen Mindestsätze eingehalten werden (Urteil Kammergericht Berlin vom 13.01.2011, Aktenzeichen -27 U 34/10). Das bedeutet, die Parteien können keine Honorarvereinbarung treffen, die dazu führt, dass ein Mindesthonorar unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Umbauzuschlages in der Summe unterschritten wird.

Allerdings: Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren.
Das bedeutet, dass bei Abschluss eines Architektenvertrages ein solcher Zuschlag vor Erbringung der entsprechenden Leistungen vereinbart werden sollte. Auch später noch kann eine Vereinbarung über einen Umbauzuschlag erfolgen. Allerdings ist keine Partei verpflichtet, im Nachhinein den Vertrag noch einmal zu ändern.

Fazit:
Wer als Architekt zum Bauen im Bestand mit Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen beauftragt ist und sich ein auskömmliches Honorar sichern möchte, sollte dringend einen entsprechenden Architektenvertrag abschließen, mit dem auch ein angemessener Umbau- oder Modernisierungszuschlag vereinbart wird.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:56
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Gerhard Ostfalk

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