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WEG - Gebrauchsvereinbarung - Aufteilungsplan

Die Bezeichnung „Laden“ in einem Aufteilungsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft alleine enthält keine verbindliche Regelung über die Nutzung der Räumlichkeiten und ist keine Nutzungsbeschränkung für den Betrieb eines „Ladens“ oder eines „Ladenlokals“.

Monday, 23 March 2015 | | | | Kommentieren !
Der Aufteilungsplan einer Teilungserklärung ist keine Gebrauchsvereinbarung
Der Aufteilungsplan einer Teilungserklärung ist keine Gebrauchsvereinbarung (c) Ostfalk

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und streiten über die Frage, ob der Eigentümer des Erdgeschosses eine Speisegaststädte betreiben darf oder nicht. Im Aufteilungsplan, der Bestandteil der Teilungserklärung ist, sind die betreffenden Räume als „Laden 2“ und „Laden 3“ bezeichnet.

Die klagenden Miteigentümer sind der Auffassung, dass die im Aufteilungsplan genannte Bezeichnung bindend ist und dass sich deshalb eine Nutzung als Gaststätte verbietet.

Unter § 15 Abs. 3 WEG heißt es:

Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Der Bundesgerichtshof erteilt den Klägern eine klare Absage und stellt fest, dass aus § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB kein Unterlassungsanspruch resultiert. Bezeichnungen des planenden Architekten, die in einem Aufteilungsplan enthalten sind, enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.  Der BGH unterscheidet richtigerweise streng zwischen der Aufteilung der Räume und den Rechten und Nutzungsbefugnissen, die die Miteigentümer in Bezug auf die Räume haben sollen.

Denn Aufgabe des Aufteilungsplanes ist es nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Aufteilungsplanes,  die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmungen der Grenze des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken. Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.

Weiterhin stellt der BGH klar, dass der Aufteilungsplan zwar rechtlich verbindlich ist, aber nur im Hinblick auf seine sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion. Danach regelt er grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten.

Urteil des BGH vom 16.11.2012 - V ZR 246/11 -


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:52
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Gerhard Ostfalk

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