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Familienrecht - Sorgerecht

Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Sie sind es, die das Recht, aber auch die Pflicht haben, sich um ihre Kinder zu kümmern. Das Sorgerecht entsteht mit der Geburt. Dabei kommt es für das Kind darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Friday, 20 March 2015 | | | | Kommentieren !
Familienrecht - Sorgerecht

Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben beide Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet tritt eine gemeinsame elterliche Sorge ein,
•    wenn die Mutter und der Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben (Sorgeerklärung)
•    wenn die Eltern einander heiraten oder
•    das Familiengericht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge überträgt.

Auf die Mutter aber kommt es zunächst an, wirkt sie nicht an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung mit, kann der Vater nur einen Antrag beim Familiengericht stellen, ihm ein Sorgerecht zuzuerkennen. Das Gesetz geht davon aus, dass die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge in der Regel dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Sorgerechtsentscheidung. Das Familiengericht wird nur dann tätig, wenn es das Kind vor Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder wegen Gefahr für sein Vermögen schützen muss.


Trennen sich die Eltern, oder lassen Sie sich scheiden, ändert dies am Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts regelmäßig nichts.
Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht –wenn dies dem Kindeswohl entspricht- das Sorgerecht einem der Elternteile alleine übertragen.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:50
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Gerhard Ostfalk

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