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Familienrecht - Ehegattenunterhalt

Während der Ehe und im Zeitraum einer Trennung bestehen zwischen den Ehegatten Unterhaltsverpflichtungen. Auch nach einer Scheidung können Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Friday, 20 March 2015 | | | | 1 Kommentar
Familienrecht - Ehegattenunterhalt

Unterhalt während der Ehe

Unproblematisch dürfte der so genannte Familienunterhalt während einer intakten Ehe sein.

Trennungsunterhalt

Haben sich die Partner getrennt, sind aber noch nicht geschieden, besteht ein so genannter Trennungsunterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten. Ein konkreter Unterhaltsanspruch entsteht dann, wenn einer der Getrenntlebende mehr verdient als sein Partner. Er ist dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die vorrangigen Unterhaltsansprüche von Kindern abgedeckt sind. Kinder haben unterhaltsrechtlich immer Vorrang.

Der Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt)

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (Geschiedenenunterhalt) kann entstehen, nachdem eine Scheidung bereits abgeschlossen ist.
Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurden die Unterhaltsansprüche von geschiedenen Eheleuten stark eingeschränkt. Das neue nacheheliche Unterhaltsrechtes fordert wirtschaftliche Eigenverantwortung der Geschiedenen und gewährt nur nach Zahlungsansprüche in Ausnahmefällen.
•    Es besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Ehepartner.
•    Auf den Lebensstandard während der Ehe kommt es nicht mehr an.
Grundsätzlich kommt ein Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn der Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein ehebedingter Nachteil ist.
In Betracht kommt ein Unterhaltsanspruch bei ehebedingtem Nachteil bei
•    der Betreuung gemeinsamer Kinder
•    Betreuungsunterhalt bei sehr kleine Kinder drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
•    Unterhalt wegen Alters
•    wegen Krankheit oder Gebrechen
•    Erwerbslosenunterhalt
•    Aufstockungsunterhalt
•    Ausbildungsunterhalt
•    Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unterhaltsansprüche können auch bei Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen.
Nach dem Gesetz ist die unterhaltsrechtliche Rangfolge für homosexuelle Lebenspartnerschaften derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:50
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Gerhard Ostfalk

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1 Kommentar

  • Kommentar-Link huber Wednesday, 11 November 2020 19:40 gepostet von huber

    Danke für den tollen Beitrag über das Familienrecht, Herr Ostfalk. Vielen ist nicht bewusst, dass es solches wie Trennungsunterhalt gibt.Viele verfallen dann in einer solchen Trennung in eine Not. Ich finde die Handhabung in der Hinsicht sehr gut, da der Trennungsgrund bei vielen Paaren meistens auch den Verlust der Geldquelle bedeutet.

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