Unterhalt während der Ehe
Unproblematisch dürfte der so genannte Familienunterhalt während einer intakten Ehe sein.
Trennungsunterhalt
Haben sich die Partner getrennt, sind aber noch nicht geschieden, besteht ein so genannter Trennungsunterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten. Ein konkreter Unterhaltsanspruch entsteht dann, wenn einer der Getrenntlebende mehr verdient als sein Partner. Er ist dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die vorrangigen Unterhaltsansprüche von Kindern abgedeckt sind. Kinder haben unterhaltsrechtlich immer Vorrang.
Der Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt)
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (Geschiedenenunterhalt) kann entstehen, nachdem eine Scheidung bereits abgeschlossen ist.
Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurden die Unterhaltsansprüche von geschiedenen Eheleuten stark eingeschränkt. Das neue nacheheliche Unterhaltsrechtes fordert wirtschaftliche Eigenverantwortung der Geschiedenen und gewährt nur nach Zahlungsansprüche in Ausnahmefällen.
• Es besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Ehepartner.
• Auf den Lebensstandard während der Ehe kommt es nicht mehr an.
Grundsätzlich kommt ein Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn der Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein ehebedingter Nachteil ist.
In Betracht kommt ein Unterhaltsanspruch bei ehebedingtem Nachteil bei
• der Betreuung gemeinsamer Kinder
• Betreuungsunterhalt bei sehr kleine Kinder drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
• Unterhalt wegen Alters
• wegen Krankheit oder Gebrechen
• Erwerbslosenunterhalt
• Aufstockungsunterhalt
• Ausbildungsunterhalt
• Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unterhaltsansprüche können auch bei Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen.
Nach dem Gesetz ist die unterhaltsrechtliche Rangfolge für homosexuelle Lebenspartnerschaften derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt.