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Socke auf Teppich ist leiser als Schuh auf Parkett

Das Problem tritt immer wieder auf: Der Austausch eines Teppichbodens gegen Parkett oder Laminat führt zu Trittschallaufkommen, das es vorher nicht gegeben hat. In den 1970er und 1980er Jahren wurden Wohnungen in der Regel mit Teppichböden ausgestattet. In dem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall war es offensichtlich auch so gewesen, dass bei Errichtung der Eigentumswohnung die Baubeschreibung und das ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Apartements mit Teppichböden vorsahen.

Tuesday, 10 March 2015 | | | | Kommentieren !
Veränderungen des Trittschalls durch den Austausch eines Teppichbodens gegen Parkett
Veränderungen des Trittschalls durch den Austausch eines Teppichbodens gegen Parkett (c) Ostfalk

Heutzutage sind dagegen Laminatböden und Parkettböden beliebt, sodass die Wohnungseigentümer Ihre Wohnungen im Laufe der Zeit nachrüsten.

Dabei kommt es regelmäßig zu dem Effekt, dass die alten Teppichböden weniger Trittgeräusche erzeugt haben, als der neue Parkett- oder Laminatboden. Socke auf Teppich ist halt leiser als Schuhwerk auf Parkett.  In der Regel ist es so, dass das Aufbringen eines Parkettbodens oder eines Laminatbodens nicht den Schallschutz an sich verändert. Denn der Kern des Schallschutzes steckt in einem sogenannten schallentkoppelten schwimmenden Estrichboden, der – wenn er fachgerecht ausgeführt wurde – die Trittschallgeräusche nicht in den Baukörper und damit in die darunter liegende Wohnung überträgt.
Bei vorhandenem Teppichboden entstehen aber viele Geräusche erst gar nicht, die aber bei Parkett- und Laminatböden bei Benutzung von Schuhwerk mit harter Sohle sehr wohl entstehen.

Dadurch entsteht bei den betroffenen Mitbewohnern vielfach das subjektive Empfinden, dass sich der „Schallschutz“ verschlechtert hat.

Ein solcher Fall lag auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.02.2015 –Aktenzeichen V ZR 73/14 – zu Grunde. Nach der Mitteilung der Pressestelle hatten Miteigentümer Klage erhoben, weil ein Erwerber in einer oberen Wohnung den Teppichboden gegen Parkettboden ausgetauscht hat. Die klagenden Miteigentümer, die in der Wohnung darunter wohnen, beklagten sich über eine „Erhöhung des Trittschalls“.

Der Bundesgerichtshof stellt laut seiner Pressemitteilung fest, dass Maßstab für den einzuhaltenden Schallschutz § 14 Nr. 1 WEG ist, wonach jeder Wohnungseigentümer dazu verpflichtet ist, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Nach dieser Generalklausel haben die Miteigentümer bei Sanierungsmaßnahmen diejenigen „Schallschutzwerte einzuhalten“, die sich aus der zurzeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben.
Da in dem entschiedenen Fall diese Schallschutzwerte eingehalten waren, konnte der BGH keine Beeinträchtigung der Kläger feststellen.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Ein höheres Schallschutzniveau als dasjenige, welches sich aus der jeweiligen DIN-Norm zum Zeitpunkt der Gebäuderichtung ergebe, kann  sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Es genüge nicht, dass sich aus dem „besonderen Gepräge der Wohnanlage“ eine Erwartungshaltung auf einen höherem Schallschutzstandart ergebe.
„Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung des Apartments mit Teppichböden vorsah, hat der Senat als unerheblich angesehen. “
Weiterhin wird mitgeteilt:
„Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist oder ob er in allen Wohnungen erheblich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltenden Schallschutzniveau.

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit auch für viele Instanzenrichter, die vielfach überfordert waren mit der Unterscheidung zwischen dem technischen Schallschutz, welcher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist, und dem Oberbodenbelag, welcher den Schallschutz nur geringfügig beeinflusst und sich im Wesentlichem nur auf das Entstehen von Trittgeräuschen auswirkt.


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 26/2015 vom 27.02.2015
Urteil des BGH, 27.02.2015-VI ZR 73/14


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:47
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Gerhard Ostfalk

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