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„Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“

Unter der Überschrift „was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ sieht unter anderem die Initiative Frauen gegen Gewalt e.v. eine Strafbarkeitslücke und bringt damit eine heftige Diskussion zur Verschäfrung des deutschen Sexualstrafrechtes in Gang. Verdeutlicht wird die gesehene Strafbarkeitslücke unter anderem mit dem folgenden Fall,

Friday, 06 March 2015 | | | | Kommentieren !
Diskussion um Verschärfung des Sexualstrafrechtes
Diskussion um Verschärfung des Sexualstrafrechtes

in dem der Freund einer  Betroffenen mit ihr schlafen will. Die Frau gibt verbal eindeutig zu verstehen, dass sie dies nicht will. Daraufhin wird sie von ihm von der Couch hochgezogen und ins Schlafzimmer geschubst, worauf sie zu Boden fällt. Da ihr Freund zuvor bereits öfter aggressiv war, die schwangere Frau mehrfach geschubst und Gewalt gegen ihre Katze und Gegenstände ausübte und sie zusätzlich Angst um ihr ungeborenes Kind hat, wehrt sie sich nicht und zieht sich, nachdem sie von ihm aufgefordert wird, freiwillig aus, um anschließend sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen. Währenddessen wiederholt sie verbal, dass sie kein Sex will, Schmerzen hat, und er aufhören soll. Um deutlich zu machen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte, hat sie ihren Freund sowohl angefleht als auch angeschrien.

Für diesen und andere Fälle wird dokumntiert, dass die Staatsanwaltschaften regelmäßig die Strafverfahren einstellen. In dem beschriebenen Fall hat die Staatsanwaltschaft Gewalt und Nötigung als Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 177 StGB, aber auch die Verwirklichung eines Missbrauchstatbestandes abgelehnt.

Gewalt und Nötigung sind Voraussetzung der Strafbarkeit nach dem geltenden § 177 StGB

Vor diesem Hintergrund diskutierte der Bundestag, ob das Sexualstrafrecht zur Schließung einer Strafbarkeitslücke verschärft werden solle. Hiergegen stellt sich Thomas Fischer in seiner Zeit-Kolumne. Unter der Überschrift „Die Schutzlückenkampagne“ wettert er, dass es keinen Skandal gebe und er eine Straflücke nicht sehe.

Die Schutzlückenkampagne - Gibt es einen Skandal oder nicht ?

Er erläutert zum einen die Strafbarkeitskriterien des „Zwingens des Opfers durch Gewalt oder Drohung“ und auf der anderen Seite stellt er heraus, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen nur dann unter Strafe fällt, wenn eine Missbrauchssituation vorliegt, so wenn eine besonders schutzwürdige Personengruppe betroffen ist, bei denen eine wirksame, selbstbestimmte Einwilligung aufgrund des kindlichen oder jugendlichen Alters, oder aufgrund einer psychischen Krankheit, einer Situation als Gefangener oder Abhängiger vorliegt.

Fischer: Sich den sexuellen Wünschen einer anderen Person fügen, wenn diese keinerlei Zwang ausübt kann nicht strafbar sein

Ausdrücklich wehrt sich Fischer gegen eine weitergehende Strafbarkeit von sexuellen Handlungen gegen den Willen, wenn nicht eines der beiden Zusatzmerkmale, also entweder der Gewaltausübung (gewalt oder drohung), oder der Missbrauchstatbestand vorliegt und warnt davor, etwas unter Strafe zu stellen nur weil sich eine Person, die eine sexuelle Handlung zwar innerlich ablehnt, sich den Wünschen einer anderen Person aber trotzdem fügt, obwohl diese keinerlei Zwang anwendet und das auch nicht will.

Zum einen weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für ein derartiges „Sich-Fügen“ vielerlei Motive geben könne und dass es daneben Probleme in der praktischen Rechtsanwendung, zum Beispiel bei der Beweisführung gebe und führt hierzu aus:

... viel schwieriger wäre es im Bereich der Sexualität, vor allem wenn der Tatbestand sich in bloßen inneren „Gefühlen“ erschöpft. Ob ein sexueller Kontakt zwischen zwei Menschen – vor Wochen, Monaten, Jahren – mit oder ohne den Willen eines oder des anderen stattfand, ob jemand „eigentlich“ nicht wollte oder im Nachhinein die Situation als „Zwang“ empfand – das wird man feststellen können, in sehr vielen Fällen aber nicht: Da werden die „Glaubwürdigkeitsgutachter“ mit ihren „Nullhypothesen“ und „Konstanz-Analysen“ um sich werfen, dass der Schlamm spritzt. Die Akten werden dick und dicker. Am Ende wird eine Richterin oder ein Richter ganz allein mit sich selbst entscheiden müssen, wem sie oder er glaubt. Die jeweils andere Partei wird erklären, das sei ein skandalöses Fehlurteil.

... und genau zwischen beidem, da ist die Schutzlücke

Hiergegen polemisiert Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog, dass sich der honorige Jurist Fischer offensichtlich „von Idioten umgeben“ sehe und betont, dass er dennnoch eine Schutzlücke sehe:

Die bestehenden Kategorien, mit denen das Strafrecht die Wirklichkeit erfasst, laufen darauf hinaus, dass man entweder autonom und erwachsen ist – dann muss man seine Autonomie durch entsprechenden Widerstand ausüben, und wenn der Widerstand gebrochen wird, dann ist das sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung oder man ist nicht erwachsen oder nicht autonom, ein Kind, ein Mensch mit Behinderung, ein Gefangener – dann kommt es gar nicht darauf an, was man wollte oder nicht wollte, dann ist das sexueller Missbrauch.

Und genau zwischen beidem, da sei nach Auffassung von Herrn Steinbeis die Schutzlücke.

Er meint, dass es auch wenn die Rechtspraxis am Ende zum Beispiel mangels Beweisbarkeit Verfahren einstelle einen Unterschied mache, ob sie das Verfahren einstellt, weil die Tat nicht bewiesen werden kann, oder ob sie einstellt, weil es die Tat (mangels gesetzlicher Regelung) gar nicht gibt und warnt davor, dass die jetzige Rechtslage dem Opfer im Fall einer Verfahrenseinstellung gesagt werde „das durfte der. Das war kein strafbares Verhalten. Was der mit Dir gemacht hat, war aus Sicht der Strafrechtsordnung vollkommen okay.“

großes Missbrauchspotential auf Seiten der Opfer

Ein Kommentartor "Amfa" auf dem Verfassungdblog weist auch noch darauf hin, dass er es demgegenüber schon als Problem ansehe, wenn „allein der Nicht-Wille des „Opfers“ ausreiche, ohne dass dieses den Willen irgendwie kundtuen muüsse. Er sehe da großes Missbrauchspotential auf Seiten der Opfer.

Ein anderer Kommentartor, der sich als Berliner Strafverteidiger bezeichnet, weist darauf hin, dass im § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch der Fall der sexuellen Nötigung unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, geregelt sei. Dabei könne sich nach der Rechtsprechung des BGH die Nötigungshandlung in der Vornahme der sexuellen Handlung erschöpfen. Im Übrigen gibt es auch die Strafbarkeit gem. § 179 StGB bei sexuellem Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen .

Insgesamt eine spannende Diskussion, die in dem Blog der Zeit von Bundesrichte Fischer treffend eingeheizt wurde.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:45
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Gerhard Ostfalk

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