Nach weiterer Schilderung des Sachverhaltes und Fragen konnte der Sachverhalt etwa wie folgt ermittelt werden:
Der Mandant war Mieter einer Wohnung.
Die Wohnung gehört einem Wohnungseigentümer. Einer der anderen Miteigentümer bewohnt selbst seine Eigentumswohnung, sie grenzt an die Wohnung des Mandanten an. Dieser Nachbar beschwert sich über unseren Mandanten.
Der Vermieter meines Mandanten hat sich aber über das Verhalten des Mandanten nicht beklagt und auch der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hat offensichtlich auf die Beschwerden des Nachbarn nicht reagiert. Selbstverständlich beteuert der Mandant glaubhaft, dass er jedenfalls für Beschwerden keinen Anlass gebe.
Klare Rechtsbeziehung zwischen Mieter und seinem Vermieter und zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern
Wie so häufig unterscheiden juristisch nicht vorgebildete Mandanten nicht zwischen den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen.
Dem Mandanten konnte folgendes klar gemacht werden: Er selbst hat nur ein Vertragsverhältnis zu seinem Vermieter. Der Vermieter ist als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich verbunden mit den anderen Wohnungseigentümern, also auch mit dem sich beschwerenden Nachbarn. Solange der Vermieter aber nicht an den Mandanten herantritt und irgendwelche Forderungen stellt, und so scheint es in diesem Fall zu sein, kann er die Beschwerden des Nachbarn getrost ignorieren, jedenfalls dann, wenn die Beanstandungen des Nachbarn von der Sache her unbegründet und gegenstandlos sind. (Das sagt der Mandant ja.)
Wenn der Nachbar sich streiten oder beschweren will, muss er sich nach meiner Auffassung zunächst an den Vermieter halten, der gemeinsam mit ihm Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Insofern konnte der Mandant beruhigt werden, da er nach meiner Auffassung kein echtes Rechtsproblem hat, solange nicht sein Vermieter gegen ihn vorgeht. Dann kann man sich mit der Unbegründetheit der Beschwerden beschäftigen.