Nach § 6 der HOAI richtet sich das Honorar nach 4 Parametern:
- den anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) oder nach Flächengröße,
- dem erbrachten Leistungsbild oder den erbrachten Leistungsphasen,
- der passenden Honorarzone gem. § 5 HOAI und
- der einschlägigen Honorartafel.
Bei Modernisierungen und Umbauten kommt ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag hinzu.
I.
Unter § 5 HOAI Abs. 1 werden für die Objekt- und Tragwerksplanung 5 Honorarzonen definiert.
Honorarzone I.: sehr geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone II.: geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone III.: durchschnittliche Planungsanforderungen,
Honorarzone IV.: hohe Planungsanforderungen,
Honorarzone V.: sehr hohe Planungsanforderungen.
Nach § 5 Abs. 3 HOAI wird für die Ermittlung der jeweiligen Honorarzonen dabei auf die Honorarregelungen zu den jeweiligen Leistungsbildern verwiesen.
Für Gebäude und Innenräume richtet sich die Honorarzone nach den dort genannten Bewertungsmerkmalen:
• Anforderung an die Einbindung in die Umgebung,
• Anzahl der Funktionsbereiche,
• gestalterische Anforderungen,
• konstruktive Anforderung,
• technische Ausrüstung, und Ausbau.
Für Gebäude ist § 35 Abs. 4 HOAI zu beachten, mit dem ein Punktesystem vorgegeben wird. Je nach Planungsanforderung sind somit nach den Bewertungsmerkmalen differenzierte Punkte zu vergeben.
Die Vergabe von Punkten, bzw. die Bewertung mittels dieses Punktesystems steht im Ermessen des Architekten, muss aber nach objektiven Kriterien durchgeführt werden. Weil man sich bei den hier gegebenen Bewertungsspielräumen durchaus streiten kann und weil eine praxisgerechte eindeutige Zuordnung nur schwer möglich ist, werden in der Anlage zur HOAI Regelbeispiele gegeben an denen man sich orientieren kann.
Für Gebäude und Innenräume ist die Anlage 10.2 zu beachten. Die dort aufgeführte Objektliste ist „in der Regel“ anzuwenden und aus ihr sind die maßgeblichen Honorarzonen zu ermitteln. In Zweifelsfällen kann mit entsprechenden Argumenten anhand des Punktebewertungssystems des § 35 Abs. 4 HOAI eine andere Honorarzone ermittelt werden.
II.
Für die Praxis bedeutet das für die Bestimmung einer Honorarzone, dass zunächst die Objektliste der Anlage 10.2 maßgeblich ist.
Erst, wenn die Eingruppierung anhand der Tabelle nicht möglich erscheint, oder den Besonderheiten der konkreten Planung nicht gerecht wird, kann eine Bewertung nach dem Punktesystem des § 35 Abs. 4 HOAI vorgenommen werden. Dabei kommt es für die Praxis nicht darauf an, Punkte schematisch zu vergeben. Sondern es sollte eine sinnvolle, anhand von objektiven Kriterien ermittelte Bewertung vorgenommen werden.
Wenn eine Bestimmung der Honorarzone nach der Punktebewertung zum Beispiel gem. § 35 Abs. 2, Abs. 5 HOAI vorgenommen werden soll, kann nachstehende Tabelle als Orientierung herangezogen werden.
Planungs-Anforderungen nach § 5 Abs. 1, § 35 Abs. 2 HOAI |
|
Schwierigkeitsgrad gem. § 5 Abs. 1 HOAI | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
sehr gering |
geringer, einfacher |
durchschnittlich |
hoch |
sehr hoch |
Bewertungs- merkmale § 35 Abs. 2, Abs. 5 HOAI/2013 |
1 |
2,25 |
3,5 |
4,75 |
6 |
|
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung |
allereinfachste Anforderungen |
einfache Anforderungen |
normal, übliche Anforderungen |
gehobene, individuelle Anforderungen |
umfassende, außergewöhnliche Anforderungen |
|
3 |
4,5 |
6 |
7,5 |
9 |
||
Anzahl der Funktionsbereiche |
einer |
wenige, einzelne |
mehrere Einfache |
mehrere, mit vielfältigen Beziehungen |
Vielzahl, mit umfassenden Beziehungen |
|
3 |
4,5 |
6 |
7,5 |
9 |
||
Gestalterische Anforderungen |
allereinfachste Ansprüche |
einfache Ansprüche |
normale, gewöhnliche Ansprüche |
gehobene Ansprüche, individueller Bezug |
außergewöhnliche, exklusive Ansprüche |
|
1 |
2,25 |
3,5 |
4,75 |
6 |
||
Konstruktive Anforderungen |
allereinfachste |
einfache |
normale, handwerkliche gebräuchliche |
Individuelle, technisch anspruchsvolle |
schwierige ungewöhnliche |
|
1 |
2,25 |
3,5 |
4,75 |
6 |
||
Technische- (Gebäude) Ausrüstung |
keine oder geringfügige |
wenige, einfache |
normale, technisch übliche |
individuelle, technisch anspruchsvolle |
vielfältige, mit hohen technischen Ansprüchen |
|
1 |
2,25 |
3,5 |
4,75 |
6 |
||
Ausbau |
keinen oder einfachsten |
geringer, einfacher |
normal üblicher, gebräuchlicher |
individueller, gehobener Qualität |
umfangreicher, qualitativ hervorragender |
|
01 bis 10 Punkte | = | Honorarzone I | ||||
11 bis 18 Punkte | = | Honorarzone II | ||||
19 bis 26 Punkte | = | Honorarzone III | ||||
27 bis 34 Punkte | = | Honorarzone IV | ||||
35 bis 42 Punkte | = | Honorarzone V |
III.
Abschließend stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Architektenvertrages eine Vereinbarung über eine bestimmte Honorarzone getroffen werden kann, entweder um späteren Streit zu vermeiden, oder um dadurch eine Regelung für ein bestimmtes Honorar oder eine Honorarhöhe zu treffen.
Grundsätzlich verstößt eine Vereinbarung über die Festlegung einer bestimmten Honorarzone nicht gegen die bestehenden Vertragsfreiheiten.
Aber es muss im Ergebnis das Verbot einer Mindestpreisunterschreitung beachtet werden. Führt die Vereinbarung einer zu niedrig angesetzten Honorarzone zu einer Unterschreitung der Mindestsätze, so ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich unwirksam.
Daher sollten bei Vereinbarungen über Honorarzonen eine realistische Eingruppierung vorgenommen werden.