Die Konsequenz einer von der Rechtsprechung als unwirksam betrachteten Klausel ist nach heute allgemeiner Rechtsauffassung, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses die Wohnung –je nach Grad der Abnutzung- durch Schönheitsreparaturen wieder in einen wohnlichen Zustand zurückversetzten muss.
Offensichtlich hat dies im vorliegenden Fall dem Vermieter nicht gepasst, da er aber bereits zur Renovierung gerichtlich verurteilt war, wählte er für die gesamte Wohnung die Farbe Iris 16 (Hellblau).
Die Mieter verweigerten die Annahme eines derartigen Anstriches.
Die Mieter verweigerten die Annahme eines derartigen Anstriches.
Die Mieter haben sodann die Schönheitsreparaturen selbst vorgenommen und die dafür aufgewandten Kosten von der Miete abgezogen. Zu Recht wie das AG Berlin urteilte. Das Gericht führt dazu unter anderem aus: Das LG geht davon aus, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Zwar ist der (Vermieterin) zuzugeben, dass die (Mieter) kein grundsätzliches Recht auf Bestimmung einer Farbe haben. "Die (Vermieterin) ist in soweit –genau wie (Mieter) im umgekehrten Fall- aber gehalten einen neutralen bzw. gedeckten Farbton zu wählen, damit die Farbwahl der Wände nicht von vornherein zu einer Unverträglichkeit mit den denkbaren Farben von Einrichtungsgegenständen (Möbeln, Gardinen, Teppichen, Bildern etc.) führt. Dies ist aber bei der Farbe Hellblau offensichtlich der Fall."
Quelle: AG Berlin –Mitte, Urteil vom 08.08.2013, 121 C 135/13