Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen, Mini-Jobber, Praktikanten, Studenten, Rentner und nahe Angehörige des Arbeitsgebers.
Da bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften Bußgelder drohen, ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema anzuraten.
Dokumentationspflichten
Zunächst ergeben sich neue Dokumentations- und Nachweispflichten. Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, müssen sicherstellen, dass die beauftragten Unternehmen ihre Beschäftigten nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Abeitgebern ist zu raten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen besondere Aufzeichnungen über den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit erstellt werden.
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens eine Woche nach dem Tag der Arbeitsleistung erstellt sein und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Auch bei Praktikanten ist zu beachten, dass spätestens vor Aufnahme des Praktikums ein schriftlicher Praktikumsvertrag vereinbart wird. Der unterzeichnete Vertrag ist dem Praktikanten auszuhändigen.
Ausnahmen
Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Ebenfalls gibt es für Praktikanten Ausnahmen:
- Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium.
- Freiwillige Praktika begleitend zum Studium oder Ausbildung bis zu 3 Monaten.
- Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
- Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a) des dritten Sozialgesetzbuches.
- Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten. Studiengängen, sowie bei praxisintegrierten Studiengängen bei denen praktische Tätigkeiten. regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind.
- Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss.
- Vorläufig gilt bis zum 01.06.2016, dass Praktika von Langzeitarbeitslosen bis zu einer Zeit von 6 Monaten nicht unter das Mindestlohngesetz fallen.
Eine weitere Ausnahme gilt für Tarifvereinbarungen. Bis zum 31.12.2016 sind Mindestlohnunterschreitungen auch zulässig, wenn dies einem Tarifvertrag entspricht.
Was ist noch zu beachten:
Unklarheiten bestehen noch in der praktischen Anwendung des Gesetzes, in wie fern Zuschläge auf die Mindestlohnberechnung angerechnet werden. Unterschreitet das Grundgehalt eines Mitarbeiters den gesetzlichen Mindestlohn, erhält er aber zusätzliche Zuschläge, mit denen er insgesamt auf ein zulässiges Gesamtlohnniveau kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar ob dennoch eine Mindestlohnunterschreitung vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Gehaltsvereinbarungen angepasst werden.
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Zusätzliche Informationen zum Mindestlohn finden Sie hier