Das Amtsgericht Köln hat den Mieter aber mit Urteil vom 14.06.2011 Aktenzeichen 223 C 26/11 ein Recht zur Minderung verwährt und ausgeführt:
Jedenfalls ist eine Minderung gemäß § 536 b BGB ausgeschlossen. Danach steht dem Mieter das Recht zur Minderung aus § 536 BGB nämlich dann nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt oder ihm dieser in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Vermieter diesen arglistig verschwiegen hat.
Für den Fall der an der Kaimauer ankernden Schiffe fährt das Amtsgericht fort, dass es dem Mieter jedenfalls bekannt sein musste, dass es sich beim Rhein um eine der meist befahrensten Schifffahrtstraßen Europas handelt und Schiffe bei Ruhepause auch schon einmal am Ufer anlegen. Da unmittelbar und ohne weiteres erkennbar vor der Wohnung eine kilometerlange Kaimauer mit Treppenstufen an die Wasseroberfläche vorhanden war, ist vorhersehbar, dass dort auch Schiffe anlegen.
Mit anderen Worten: Wer eine Wohnung an der Kaimauer anmietet, darf sich über Schiffslärm nicht beklagen.
Quelle: Urteil des AG Köln, 14.06.2011 – 223 C 26/11 -; www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2011/223_C_26_11urteil20110614.html