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Wer an der Kaimauer wohnt, darf sich über Schiffslärm nicht beklagen.

Der Rheinauhafen ist das renommierteste Neubauprojekt in Köln der letzten Jahre. Eine alte industriell genutzte Halbinsel mit ehemaligen Industrieanlagen wurde zu einem der schicksten neuen Wohn- und Arbeitsquartiere am Kölner Rheinufer. Was einerseits die Qualität und den Charme dieser Lage direkt am Rheinufer ausmacht, wurde gleichfalls zum Gegenstand von Beanstandungen der ersten Bewohner. Einer der frisch eingezogenen Wohnraummieter hatte die zu entrichtende Miete nicht unerheblich gemindert und sich darüber beklagt, dass an der vor der Wohnung befindlichen Kaimauer Schiffe anlegen, die durch den Betrieb von Motoren und Stromaggregaten Lärm verursachten. Ferner beklagte er sich Mieter über Geruchs- und Schadstoffemissionen der anliegenden Schiffe.

Tuesday, 02 December 2014 | | | | Kommentieren !
Wer an der Kaimauer wohnt, darf sich über Schiffslärm nicht beklagen.

Das Amtsgericht Köln hat den Mieter aber mit Urteil vom 14.06.2011 Aktenzeichen 223 C 26/11 ein Recht zur Minderung verwährt und ausgeführt:
Jedenfalls ist eine Minderung gemäß § 536 b BGB ausgeschlossen. Danach steht dem Mieter das Recht zur Minderung aus § 536 BGB nämlich dann nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt oder ihm dieser in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Vermieter diesen arglistig verschwiegen hat.

Für den Fall der an der Kaimauer ankernden Schiffe fährt das Amtsgericht fort, dass es dem Mieter jedenfalls bekannt sein musste, dass es sich beim Rhein um eine der meist befahrensten Schifffahrtstraßen Europas handelt und Schiffe bei Ruhepause auch schon einmal am Ufer anlegen. Da unmittelbar und ohne weiteres erkennbar vor der Wohnung eine kilometerlange Kaimauer mit Treppenstufen an die Wasseroberfläche vorhanden war, ist vorhersehbar, dass dort auch Schiffe anlegen.

Mit anderen Worten: Wer eine Wohnung an der Kaimauer anmietet, darf sich über Schiffslärm nicht beklagen.

Quelle: Urteil des AG Köln, 14.06.2011 – 223 C 26/11 -; www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2011/223_C_26_11urteil20110614.html


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:14
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Gerhard Ostfalk

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